|
Verkaufs-
und Lieferbedingungen der AWV Telecom Vertrieb GmbH 1.
Allgemeines 1.1.
Die Verkaufsbedingungen sind Grundlage aller Lieferungen, Leistungen und
Angebote der AWV Telecom Vertrieb GmbH (nachfolgend kurz AWV genannt).
Davon abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen
bedürfen der Schriftform. Abweichenden Bedingungen unserer Kunden wird
hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. 1.2.Verträge
bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Jegliche Änderungswünsche gelten als abgelehnt, wenn wir nicht ausdrücklich
annehmen. 1.3.Wir
sind berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder teilweise mit allen
Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte durchführen
zu lassen. 1.4.
Zu Änderungen, welche die Funktionsfähigkeit unserer Liefergegenstände
nicht beeinträchtigen, sind wir jederzeit berechtigt, ohne dass dadurch
der Vertragsinhalt im übrigen berührt wird. 2.
Angebote, Verkaufsunterlagen 2.1.
Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich
unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragstätigung. 2.2.
Abweichungen technischer oder gestalterischer Art gegenüber
Beschreibungen und Angaben in Angeboten, Prospekten und anderen
schriftlichen Unterlagen, sowie Entwicklungs-, Programm-, Material- und
Leistungsänderungen im Zuge technischen Fortschritts behalten wir uns
vor. Der Kunde kann daraus keine Rechte herleiten. 2.3.
Schriftliche Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, ab
Angebotsdatum 60 Tage gültig. 3.
Kaufpreise und Zahlungsbedingungen 3.1.
Die Kaufpreise ergeben sich aus der jeweils gültigen abänderbaren
Preisliste, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen. 3.2.
Liegt der Nettowert der einzelnen Lieferung an den Besteller unter €
500,--, so behalten wir uns die Berechnung eines Kleinmengenzuschlages
vor. 3.3.
Die Preise verstehen sich in EURO ab Dietmannsried ohne Transport,
Verpackung, Versicherung und ausschließlich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer. 3.4.
Vorbehaltlich anderer schriftlichen Vereinbarungen sind alle Zahlungen
spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
an AWV zu leisten. 3.5.
Reparaturkosten und andere Nebenleistungen sind in jedem Fall sofort
ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. 3.6.
Kommt der Besteller mit seinen Abnahme- oder Zahlungsverpflichtungen
oder mit seinen Verpflichtungen aus Ziff. 5 (Eigentumsvorbehalt) ganz
oder teilweise in Rückstand, stellt er seine Zahlungen ein oder wird
ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren über
das Vermögen des Bestellers gestellt, dann werden sämtliche anderen
evtl. Forderungen unsererseits ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur
Zahlung fällig. AWV ist in den oben aufgeführten Fällen außerdem
berechtigt, Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig
zu machen. Diese Berechtigung besteht auch dann, wenn durch eine
Lieferung der Umfang der AWV zustehenden - fälligen oder nicht fälligen
- Forderungen ein dem Besteller vor Zustandekommen des entsprechenden
Vertrages mitgeteiltes Kreditlimit überschritten würde. 3.7.Bei
Zahlungsverzug kann die Lieferung von uns bis zur Zahlung ausgesetzt
werden. 3.8.
Ist der Kunde in Zahlungsverzug , so ist AWV berechtigt, Zinsen in Höhe
von 4% über dem Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen 3.9.
Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 4.
Lieferung und Gefahrenübergang 4.1.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind
Lieferfristen bzw. Liefertermine für uns unverbindlich. Sie verstehen
sich ab Absendung der Auftragsbestätigung bzw. ab schriftlicher Klärung
sämtlicher technischer und kommerzieller Einzelheiten und Sonderwünsche
und setzen den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden
Unterlagen und die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen
voraus. 4.2.
Verzögert sich eine Leistung über den von AWV zugesagten Zeitpunkt
hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller
gesetzten Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es
sei denn, der Besteller weist nach, dass sein Interesse wegen Fristüberschreitung
vollständig weggefallen ist. Kommt AWV mit der Lieferung in Verzug oder
wird die Lieferung für AWV unmöglich, so ist der Ersatz eines
mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit
nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von AWV beruht.
Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich von AWV liegen,
insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall (Vorlieferanten),
Beförderungs- oder Betriebssperre sind wir berechtigt, nach Mitteilung
an den Kunden, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern,
ggf. sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine
Schadenersatzpflicht eintritt. 4.3.
Sobald und solange der Kunde mit seinen Abnahme- und
Zahlungsverpflichtungen oder mit seinen Verpflichtungen aus Ziff.5
(Eigentumsvorbehalt) ganz oder teilweise in Rückstand gerät, wird der
Lauf von Lieferfristen gehemmt und werden Liefertermine entsprechend
verlängert. 4.4.
Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller
über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit Verlassen
unseres Auslieferungslagers auf den Besteller über. Eine
Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden. 4.5.
Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von den
Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die bestellten Leistungen
erfüllen oder beinhalten. 4.6.
Teillieferungen, sowie in handelsüblichem Umfang Mehr- oder
Minderlieferungen, sind zulässig. 4.7.
Bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen.
Erfolgt Rücknahme im Einzelfall nach vorheriger Vereinbarung, so ist
AWV berechtigt, für Rücknahme, Prüfung usw. Ersatz der angefallenen
Aufwendungen zu verlangen. Diese betragen im Regelfall 20% des
Rechnungswertes. 5.
Eigentumsvorbehalt 5.1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent und etwaiger Ansprüche auf
Freistellung von, auf Wunsch des Bestellers übernommenen
Haftungsrisiken, die uns - aus welchem Rechtsgrund auch immer - gegen
den Besteller zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt,
die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert
unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigen. 5.2.
Alle von uns gelieferten Waren und Leistungen (Vorbehaltswaren) bleiben
unser Eigentum. Der Kunde darf die Vorbehaltswaren jeder Art nur im
regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur gegen Barzahlung oder unter
Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Von der Sicherungsübereignung
gesamter Warenlager sind die Vorbehaltswaren von AWV komplett ausdrücklich
auszuschließen. Bei Zwangsvollstreckung ist AWV sofort schriftlich zu
benachrichtigen. 5.3.
AWV und der Besteller sind sich einig, dass das Verarbeitungseigentum,
das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen entsteht, mit seiner
Entstehung auf AWV übergeht. Die Übergabe
wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller die neuen
Gegenstände für AWV unentgeltlich verwahrt. Bei der Verarbeitung mit
noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den
neuen Sachen. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis
des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware, zum Rechnungswert der
übrigen Ware. 5.4.Veräußert
der Besteller die im Eigentum von AWV stehenden Waren und sonst.
Leistungen (Vorbehaltsware), so sind sich der Besteller und AWV darüber
einig, dass die aus diesem Weiterverkauf entstehende Forderung mit ihrem
Entstehen auf AWV übertragen wird. Werden Vorbehaltswaren zusammen mit
anderen Gegenständen verkauft, so beschränkt sich die Abtretung der
Kaufpreisforderung auf die Höhe des Wertes, der sich aus dem Eigentum
von AWV stammenden abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. AWV ist
berechtigt, die Abtretung offenzulegen oder vom Besteller die Anzeige
der Abtretung an den Schuldner zu verlangen. 6.
Gewährleistung 6.1.
AWV gewährleistet, dass die Ware der Leistungsbeschreibung entspricht
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die die nach dem Vertrag vorgesehene
Nutzung aufheben oder mindern. 6.2.
Die Gewährleistung beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden und
dauert je nach Produkt 6,
12 oder 24 Monate. 6.3.
Der Kunde verpflichtet sich, die Waren sorgfältig zu prüfen. 6.4.
Alle Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, und zwar offene Mängel
nach Auslieferung, verdeckte Mängel nach Entdeckung jeweils mit
konkretem Fehlerreport ( z.B. Einsatz- und Umgebungsbedingungen, letzte
Eingaben etc.). Beanstandete Waren sind an AWV einzusenden. Soweit dies
unmöglich ist, kann AWV genaue Überprüfungen einschließlich
Besichtigung durchführen. Bei nicht rechtzeitiger Fehleranzeige
erlischt der Gewährleistungsanspruch des Bestellers. 6.5
Für die Erstellung der Software wendet AWV stets die gebotene Sorgfalt
an. Nach dem Stand der Technik sind Fehler in Programmen auch bei
Anwendung größter Sorgfalt nicht auszuschließen. Ein unterbrechungs-
und fehlerfreier Betrieb, sowie die vollständige Beseitigung
eventueller Programmfehler, kann nicht gewährleistet werden. Für
auftretende reproduzierbare Fehler werden dem Kunden Korrekturmaßnahmen
mitgeteilt. Sind reproduzierbare Fehler trotzdem nicht
korrigierbar und ist ein Programm deshalb nicht verwendbar, wird AWV
aufgrund eines Fehlerberichtes des Kunden eine temporäre
Fehlerkorrektur anbringen und die Entwicklung einer Ausweichmöglichkeit
versuchen. Die Verantwortung für die Auswahl von Konfigurationen, deren
Installation und Benutzung, sowie die erzielten Ergebnisse liegt
ausschließlich beim Kunden. Jegliche Haftung für die Marktfähigkeit
und Gebrauchsfähigkeit von weiteren mit unserer Lieferung verbundenen
Systemen ist ausgeschlosssen. Ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung für
Datenverlust. 6.6.Die
Gewährleistungspflicht von AWV beschränkt sich nach deren Wahl auf
Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Verwendung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr ist AWV außerdem
berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber
Herstellern, Lieferanten oder Autoren bestehenden Gewährleistungsansprüche
zu beschränken, es sei denn der Mangel hat seine Ursache im
Verantwortungsbereich von AWV. 6.7.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch AWV oder die
Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so
kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. 6.8.
Ein weitergehender Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines
unmittelbaren Schadens muss auf eine grob fahrlässige
Vertragsverletzung von AWV zurückzuführen sein. 6.9.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen: -
wenn der Liefergegenstand ohne unsere schriftliche Einwilligung verändert
wird oder seine technischen Originalkennzeichen
geändert oder beseitigt werden; -
wenn der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder auf
gewaltsamer Einwirkung beruht; -
bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung
nicht erkennbar deren Schutz vor den eingetretenen Schäden bezweckte. 7.
Abwicklung von Endabnehmer-Garantieansprüchen 7.1.
Der Besteller ist verpflichtet , dem Endabnehmer des Liefergegenstandes
entsprechend unseren Weisungen die Wahrnehmung der Rechte aus der gewährten
Herstellergarantie zu ermöglichen. Er ist insbesondere verpflichtet; -
Garantiekarten am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem
Endabnehmer auszufüllen; -
den beanstandeten Liefergegenstand für uns entgegenzunehmen und
zusammen mit der Garantiekarte und einer Bescheinigung, die der Verkauf
bestätigt (z.B. Quittung oder Kassenbon), an uns einzusenden; -
im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung den durch uns reparierten
oder ausgetauschten Liefergegenstand wieder entgegenzunehmen und an den
Endabnehmer auszuhändigen. 7.2.
Werden weitere Zwischenhändler eingeschaltet, hat der Besteller
sicherzustellen, dass die Abwicklung von Garantiefällen im vorstehenden
Sinne auch durch nachgeschaltete Zwischenhändler gewährleistet ist. 8.
Haftung 8.1.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
Nichterfüllung, aus unerlaubter Handlung und wegen Verzugs sind sowohl
gegen AWV, als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 8.2.
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus Verschulden bei
Vertragsabschluß verjähren 6 Monate nach Ablieferung des
Liefergegenstandes. Sonstige Schadenersatzansprüche verjähren spätestens
3 Jahre nach Kenntnisnahme des Bestellers von dem Schaden und der Person
des Ersatzpflichtigen, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung
vorsieht. 9.
Export durch den Besteller Der
Export von uns gelieferter Liefergegenstände ist genehmigungspflichtig
und unterliegt dem deutschen Außenwirtschaftsrecht, sowie den
Export-Regulations, deren Kenntnis dem Besteller obliegt. Erforderliche
behördliche Genehmigungen sind durch den Besteller einzuholen. 10.
Schlussbestimmungen 10.1.
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. 10.2.Erfüllungsort
ist das Werk oder Lager von AWV 10.3.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag - einschließlich
Wechsel- und Scheckvorlagen - ist Kempten, sofern der Besteller
Vollkaufmann ist oder einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt. AWV ist
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen. 10.4.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen
zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen. 11.
Datenschutz Der Auftraggeber ermächtigt AWV und ist damit einverstanden,
die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über
der Auftraggeber im Sinne
des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und
auszuwerten. |
zurück