Verkaufs- und Lieferbedingungen der AWV Telecom Vertrieb GmbH

1. Allgemeines

1.1. Die Verkaufsbedingungen sind Grundlage aller Lieferungen, Leistungen und Angebote der AWV Telecom Vertrieb GmbH (nachfolgend kurz AWV genannt). Davon abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen bedürfen der Schriftform. Abweichenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen.

1.2.Verträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Jegliche Änderungswünsche gelten als abgelehnt, wenn wir nicht ausdrücklich annehmen.

1.3.Wir sind berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder teilweise mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

1.4. Zu Änderungen, welche die Funktionsfähigkeit unserer Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, sind wir jederzeit berechtigt, ohne dass dadurch der Vertragsinhalt im übrigen berührt wird.

2. Angebote, Verkaufsunterlagen

2.1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragstätigung.

2.2. Abweichungen technischer oder gestalterischer Art gegenüber Beschreibungen und Angaben in Angeboten, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen, sowie Entwicklungs-, Programm-, Material- und Leistungsänderungen im Zuge technischen Fortschritts behalten wir uns vor. Der Kunde kann daraus keine Rechte herleiten.

2.3. Schriftliche Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, ab Angebotsdatum 60 Tage gültig.

3. Kaufpreise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Kaufpreise ergeben sich aus der jeweils gültigen abänderbaren Preisliste, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen.

3.2. Liegt der Nettowert der einzelnen Lieferung an den Besteller unter € 500,--, so behalten wir uns die Berechnung eines Kleinmengenzuschlages vor.

3.3. Die Preise verstehen sich in EURO ab Dietmannsried ohne Transport, Verpackung, Versicherung und ausschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.4. Vorbehaltlich anderer schriftlichen Vereinbarungen sind alle Zahlungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an AWV zu leisten.

3.5. Reparaturkosten und andere Nebenleistungen sind in jedem Fall sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

3.6. Kommt der Besteller mit seinen Abnahme- oder Zahlungsverpflichtungen oder mit seinen Verpflichtungen aus Ziff. 5 (Eigentumsvorbehalt) ganz oder teilweise in Rückstand, stellt er seine Zahlungen ein oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Bestellers gestellt, dann werden sämtliche anderen evtl. Forderungen unsererseits ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur Zahlung fällig. AWV ist in den oben aufgeführten Fällen außerdem berechtigt, Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Diese Berechtigung besteht auch dann, wenn durch eine Lieferung der Umfang der AWV zustehenden - fälligen oder nicht fälligen - Forderungen ein dem Besteller vor Zustandekommen des entsprechenden Vertrages mitgeteiltes Kreditlimit überschritten würde.

3.7.Bei Zahlungsverzug kann die Lieferung von uns bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

3.8. Ist der Kunde in Zahlungsverzug , so ist AWV berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen

3.9. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Lieferung und Gefahrenübergang

4.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Lieferfristen bzw. Liefertermine für uns unverbindlich. Sie verstehen sich ab Absendung der Auftragsbestätigung bzw. ab schriftlicher Klärung sämtlicher technischer und kommerzieller Einzelheiten und Sonderwünsche und setzen den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen und die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen voraus.

4.2. Verzögert sich eine Leistung über den von AWV zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt AWV mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für AWV unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von AWV beruht. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich von AWV liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall (Vorlieferanten), Beförderungs- oder Betriebssperre sind wir berechtigt, nach Mitteilung an den Kunden, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern, ggf. sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.

4.3. Sobald und solange der Kunde mit seinen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen oder mit seinen Verpflichtungen aus Ziff.5 (Eigentumsvorbehalt) ganz oder teilweise in Rückstand gerät, wird der Lauf von Lieferfristen gehemmt und werden Liefertermine entsprechend verlängert.

4.4. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit Verlassen unseres Auslieferungslagers auf den Besteller über. Eine Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden.

4.5. Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die bestellten Leistungen erfüllen oder beinhalten.

4.6. Teillieferungen, sowie in handelsüblichem Umfang Mehr- oder Minderlieferungen, sind zulässig.

4.7. Bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Erfolgt Rücknahme im Einzelfall nach vorheriger Vereinbarung, so ist AWV berechtigt, für Rücknahme, Prüfung usw. Ersatz der angefallenen Aufwendungen zu verlangen. Diese betragen im Regelfall 20% des Rechnungswertes.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und etwaiger Ansprüche auf Freistellung von, auf Wunsch des Bestellers übernommenen Haftungsrisiken, die uns - aus welchem Rechtsgrund auch immer - gegen den Besteller zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigen.

5.2. Alle von uns gelieferten Waren und Leistungen (Vorbehaltswaren) bleiben unser Eigentum. Der Kunde darf die Vorbehaltswaren jeder Art nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Von der Sicherungsübereignung gesamter Warenlager sind die Vorbehaltswaren von AWV komplett ausdrücklich auszuschließen. Bei Zwangsvollstreckung ist AWV sofort schriftlich zu benachrichtigen.

5.3. AWV und der Besteller sind sich einig, dass das Verarbeitungseigentum, das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen entsteht, mit seiner Entstehung auf AWV übergeht. Die Übergabe  wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller die neuen Gegenstände für AWV unentgeltlich verwahrt. Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware, zum Rechnungswert der übrigen Ware.

5.4.Veräußert der Besteller die im Eigentum von AWV stehenden Waren und sonst. Leistungen (Vorbehaltsware), so sind sich der Besteller und AWV darüber einig, dass die aus diesem Weiterverkauf entstehende Forderung mit ihrem Entstehen auf AWV übertragen wird. Werden Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Gegenständen verkauft, so beschränkt sich die Abtretung der Kaufpreisforderung auf die Höhe des Wertes, der sich aus dem Eigentum von AWV stammenden abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. AWV  ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen oder vom Besteller die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen.

6. Gewährleistung

6.1. AWV gewährleistet, dass die Ware der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die die nach dem Vertrag vorgesehene Nutzung aufheben oder mindern.

6.2. Die Gewährleistung beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden und dauert je nach Produkt  6, 12 oder 24 Monate.

6.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren sorgfältig zu prüfen.

6.4. Alle Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, und zwar offene Mängel nach Auslieferung, verdeckte Mängel nach Entdeckung jeweils mit konkretem Fehlerreport ( z.B. Einsatz- und Umgebungsbedingungen, letzte Eingaben etc.). Beanstandete Waren sind an AWV einzusenden. Soweit dies unmöglich ist, kann AWV genaue Überprüfungen einschließlich Besichtigung durchführen. Bei nicht rechtzeitiger Fehleranzeige erlischt der Gewährleistungsanspruch des Bestellers.

6.5 Für die Erstellung der Software wendet AWV stets die gebotene Sorgfalt an. Nach dem Stand der Technik sind Fehler in Programmen auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht auszuschließen. Ein unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb, sowie die vollständige Beseitigung eventueller Programmfehler, kann nicht gewährleistet werden. Für auftretende reproduzierbare Fehler werden dem Kunden Korrekturmaßnahmen  mitgeteilt. Sind reproduzierbare Fehler trotzdem nicht korrigierbar und ist ein Programm deshalb nicht verwendbar, wird AWV aufgrund eines Fehlerberichtes des Kunden eine temporäre Fehlerkorrektur anbringen und die Entwicklung einer Ausweichmöglichkeit versuchen. Die Verantwortung für die Auswahl von Konfigurationen, deren Installation und Benutzung, sowie die erzielten Ergebnisse liegt ausschließlich beim Kunden. Jegliche Haftung für die Marktfähigkeit und Gebrauchsfähigkeit von weiteren mit unserer Lieferung verbundenen Systemen ist ausgeschlosssen. Ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung für Datenverlust.

6.6.Die Gewährleistungspflicht von AWV beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr ist AWV außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Herstellern, Lieferanten oder Autoren bestehenden Gewährleistungsansprüche zu beschränken, es sei denn der Mangel hat seine Ursache im Verantwortungsbereich von AWV.

6.7. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch AWV oder die Befriedigung aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.8. Ein weitergehender Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens muss auf eine grob fahrlässige Vertragsverletzung von AWV zurückzuführen sein.

6.9. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen:

- wenn der Liefergegenstand ohne unsere schriftliche Einwilligung verändert wird oder seine technischen  Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden;

- wenn der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder auf gewaltsamer Einwirkung beruht;

- bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung nicht erkennbar deren Schutz vor den eingetretenen Schäden bezweckte.

7. Abwicklung von Endabnehmer-Garantieansprüchen

7.1. Der Besteller ist verpflichtet , dem Endabnehmer des Liefergegenstandes entsprechend unseren Weisungen die Wahrnehmung der Rechte aus der gewährten Herstellergarantie zu ermöglichen. Er ist insbesondere verpflichtet;

- Garantiekarten am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Endabnehmer auszufüllen;

- den beanstandeten Liefergegenstand für uns entgegenzunehmen und zusammen mit der Garantiekarte und einer Bescheinigung, die der Verkauf bestätigt (z.B. Quittung oder Kassenbon), an uns einzusenden;

- im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung den durch uns reparierten oder ausgetauschten Liefergegenstand wieder entgegenzunehmen und an den Endabnehmer auszuhändigen.

7.2. Werden weitere Zwischenhändler eingeschaltet, hat der Besteller sicherzustellen, dass die Abwicklung von Garantiefällen im vorstehenden Sinne auch durch nachgeschaltete Zwischenhändler gewährleistet ist.

8. Haftung

8.1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Nichterfüllung, aus unerlaubter Handlung und wegen Verzugs sind sowohl gegen AWV, als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

8.2. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsabschluß verjähren 6 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Sonstige Schadenersatzansprüche verjähren spätestens 3 Jahre nach Kenntnisnahme des Bestellers von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht.

9. Export durch den Besteller

Der Export von uns gelieferter Liefergegenstände ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenwirtschaftsrecht, sowie den Export-Regulations, deren Kenntnis dem Besteller obliegt. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind durch den Besteller einzuholen.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

10.2.Erfüllungsort ist das Werk oder Lager von AWV

10.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag - einschließlich Wechsel- und Scheckvorlagen - ist Kempten, sofern der Besteller Vollkaufmann ist oder einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt. AWV ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.

11. Datenschutz

 Der Auftraggeber ermächtigt AWV und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über der Auftraggeber im  Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

 

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